Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen von uns. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

 

Angebot und Abschlüsse

1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Alle Aufträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

3. Muster, Proben, Analysendaten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir übernehmen keine Gewähr für die bei unseren Lieferungen und Leistungen gegebene Schutzrechtslage. Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein.

 

III. Preisstellung und Zahlung

1. Soweit der Preis nicht schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir bei Preiserhöhungen seitens unserer Lieferanten zu einer angemessenen Erhöhung berechtigt.

2. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn die Beträge auf einem unserer Konten endgültig verfügbar sind.

 

Zahlungsverzug und Bonitätszweifel

1. Zahlungsverzug des Käufers tritt ohne Mahnung bei Fälligkeit ein. Bei Zahlungsverzug des Käufers haben wir, unbeschadet weiterer Ansprüche, Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz sowie auf Ersatz der Mahn- und Inkassokosten. Wir haben ausserdem das Recht, weitere Lieferungen zurückzuhalten, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Bezahlung aller Lieferungen oder Vorkasse zu verlangen.

2. Die zu 1. genannten Rechte haben wir auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die die von uns bei Auftragsbestätigung vorausgesetzte Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.

 

Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzögerungen

1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei allen Aufträgen behalten wir uns eine bei Preisstellung zu berücksichtigende Mehr- oder Minderlieferung zu 10 % der verkauften Menge vor. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

2. Angaben über Lieferfristen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Käufer die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen und eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Ware bis zum Ablauf der Frist abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

3. Streiks, Nichtbelieferung durch Lieferanten und sonstige Umstände, die nicht allein von unserer Entscheidung abhängen, führen zu einer angemessenen Fristverlängerung, soweit sie auf die Bereitstellung oder Ablieferung der Ware nicht unerheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch dann, wenn wir uns in Verzug befinden. Verzögern solche Umstände die Lieferung um mehr als 6 Monate, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Über erhebliche Störungen und deren voraussichtliche Dauer werden wir den Käufer unterrichten. Durch die vorgenannten Umstände entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer, soweit uns kein Verschulden trifft. Beide Teile sind berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Käufer zur Übernahme solcher Mehrkosten nicht bereit ist.

4. Fallen unsere Bezugsquellen ganz oder teilweise weg, sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Falle sind wir berechtigt, verfügbare Warenmengen unter angemessener Berücksichtigung des Eigenbedarfs aufzuteilen.

5. Bei Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung ganz oder teilweise zurückzutreten.

6. Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Erfolgt Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

 

Versand und Gefahrtragung

1. Der Versand erfolgt für Rechnung des Käufers. Die Transportgefahr trägt der Käufer auch dann, wenn eine frachtfreie oder Lieferung FOB oder CIF vereinbart ist.

2. Erfolgt die Lieferung frachtfrei, so trägt der Käufer die Mehrkosten, die durch besondere Versandwünsche, durch nach Vertragsabschluss eingetretene Frachterhöhungen und durch von uns nicht zu vertretende Versanderschwerungen entstehen.

3. Die Wahl des Versandweges und der Versandart behalten wir uns vor. Rollgeld am Empfangsort trägt der Käufer.

4. Nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

5. Durch Transportstörungen verzögerte Anlieferung gibt dem Käufer kein Rücktrittsrecht.

6. Transportversicherungen schließen wir für Rechnung des Käufers unter der Voraussetzung ab, dass dieser uns rechtzeitig vor Versendung schriftlich darum ersucht.

 

VII. Beanstandungen und Gewährleistung

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und uns durch zumutbare Untersuchungen feststellbare Beanstandungen hinsichtlich Art, Menge und Beschaffenheit unverzüglich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer offene Mängel nicht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Ware und vor Weiterverkauf/Verwendung der Ware und verdeckte Mängel diese sofort nach Entdeckung rügt. Der Käufer hat uns Gelegenheit zu sofortiger Nachprüfung der Beanstandung zu geben. Soweit möglich, ist die beanstandete Ware in der ursprünglichen Versandverpackung zu belassen.

2. Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln und etwaige Ersatzansprüche gegen Spediteure und Transportunternehmen zu wahren. Äusserlich erkennbare Schäden muss sich der Käufer auch im eigenen Interesse, von Transportführern bescheinigen lassen. Beanstandete Ware darf nur nach unserer ausdrücklichen Einwilligung an uns zurückgesandt werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im übrigen nach unserer Wahl umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Käufer einen Preisnachlass einräumen. Ist im Falle eines Umtausches auch die zweite Ersatzlieferung mangelhaft, so hat der Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung. Weitere Ansprüche des Käufers sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.

 

IIX. Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschliesslich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche einschliesslich von Schadensersatzansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Unbeschadet der vorstehenden Vereinbarungen haften wir nur bis zur Höhe des Warenwertes.

 

Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer zustehen. Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bleibt die Ware bis zu deren Einlösung unser Eigentum.

2. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3. Der Käufer ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig und vollständig nachkommt.

4. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nachkommt, werden wir die Forderungen nicht einziehen. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

5. Der Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 % so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Chiasso. Gerichtsstand ist Chiasso oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

Wirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unberührt. Beide Teile werden unwirksame Teile durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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